Wien
Wiener Fischereigesetz
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,
Gesetz
Paragraph 50,
01.01.2014
50 Landwirtschaft (L); 50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht
In Wehrdurchlässen und Schleusen dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische auch dann nicht eingehängt werden, wenn die Besitzer dieser Wasseranlagen zugleich daselbst fischereiausübungsberechtigt sind. Bei Fischzuchtanlagen dürfen derartige Vorrichtungen zur Verhinderung des Eindringens von minderwertigen Fischgattungen, bzw. von Raubfischen und sonstigen Fischschädlingen in die Zuchtanlagen mit Genemigung des Magistrats angebracht werden.
29.04.2014
25.07.2023
20000446
LWI40008683