Absatz einsDer Magistrat hat auf Antrag für bestimmte Gewässer Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 49, Absatz eins bis 3 zu bewilligen, wenn
- Ziffer einsdie Ausnahmen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Verhütung ernster Schäden an privatrechtlich geschützten Vermögenswerten erforderlich sind,
- Ziffer 2der im öffentlichen Interesse gelegene Zweck durch den Einsatz anderer, weniger eingriffsintensiver Vorrichtungen, Fangmittel oder Methoden sinnvollerweise nicht erreicht werden kann und
- Ziffer 3sichergestellt ist, dass die Populationen der von der Ausnahme betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.