Bundesland

Wien

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph 6,

Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat, dem zuständigen Jagdbezirksbeirat und dem Wiener Landesjagdverband über Verlangen alle Auskünfte, welche zur Erstellung, Genehmigung und Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes geeignet sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.