Wien
Abschußplan und Abschußliste
Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 1983,
Paragraph 6
01.01.1983
Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Magistrat, dem zuständigen Jagdbezirksbeirat und dem Wiener Landesjagdverband über Verlangen alle Auskünfte, welche zur Erstellung, Genehmigung und Überprüfung der Einhaltung des Abschußplanes geeignet sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.