Bundesland

Wien

Kurztitel

Abschußplan und Abschußliste

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph eins,

Jeder Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdberechtigter, Pächter von Eigen- und Gemeindejagden, verantwortlicher Vertreter von Eigenjagdberechtigten, Bewirtschafter von Eigenjagden und Gemeindejagdverwalter) hat bis längstens 31. März des laufenden Jagdjahres den Abschußplan unter Verwendung des Vordruckes nach dem Muster der Anlage 1 in dreifacher Ausfertigung dem Magistrat vorzulegen.               ./.