Wien
Jagdprüfung und Jagdaufseherprüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern
Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,
Verordnung
Paragraph 14
01.01.1983
50 Landwirtschaft (L); 50/60 Jagd- und Fischereirecht
Anläßlich der Bestätigung hat der Jagdaufseher folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft und in gesetzmäßiger Weise zu erfüllen und alle Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Person zur Anzeige zu bringen.“
23.04.2014
18.02.2026
20000441
LWI40008391