Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Text

Lehrzeit

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 35, in der jeweils geltenden Fassung, einvernehmlich um höchstens zehn Wochen verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen, im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings von seinem gesetzlichen Vertreter, ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.
  3. Absatz 3,Inwieweit der Besuch von einschlägigen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen ist, bestimmt die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Fall des Todes des Lehrberechtigten (Paragraph 130, Ziffer 2,) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses hat nur den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses, den Ausbildungszweig sowie den Namen des Lehrberechtigten und die Bezeichnung des Lehrbetriebes zu enthalten.