Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,
Paragraph 104 g
01.01.2014
04.03.2016
Die Paragraphen 104 bis 104 f gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.