Absatz eins,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 104 und 104 a ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2, 177, oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.