(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen, um das Entstehen von Bränden oder Explosionen und eine damit im Zusammenhang stehende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein.Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes sowie die größtmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen, um das Entstehen von Bränden oder Explosionen und eine damit im Zusammenhang stehende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein.