Wien
Wiener Landarbeitsordnung 1990
Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,
Paragraph 26 q
01.01.2014
04.03.2016
Die Paragraphen 26 j bis 26 p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.