Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landarbeitsordnung 1990

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 q

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 26 q,

Die Paragraphen 26 j bis 26 p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.