Absatz eins,Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 26 j und 26 k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2, 177, oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,, gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.