Bundesland

Wien

Kurztitel

Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.01.1986

Text

Paragraph 3,

Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.