Wien
Erklärung des "Blauen Wassers" und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschätzten Landschaftsteil (Blaues Wasser - Schutzverordnung)
Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 1986,
Paragraph 3
22.01.1986
Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine schädigenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt des geschützten Landschaftsteiles entstehen.