Absatz einsDie Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 12, von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
Wien
Haltung und Zucht von Bienen
Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 13,
20.10.2000