Bundesland

Wien

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Text

Untersagung der Errichtung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 12, von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Antragsteller keine Wanderkarte gemäß Paragraph 10, ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht vorgelegt wurde,
    3. Ziffer 3
      ein Wanderbienenstand mit Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, besetzt werden soll, ohne dass eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erteilt wurde,
    4. Ziffer 4
      im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche behördlich festgestellt wurde oder durch die Errichtung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet würde,
    5. Ziffer 5
      Wanderbienenvölker aus Trachten kommen, die von Erregern von Pflanzenkrankheiten (zB Feuerbrand) befallen sind oder aus diesbezüglich gefährdeten Gebieten stammen, oder
    6. Ziffer 6
      das im beabsichtigten Standort zur Verfügung stehende Trachtangebot für einen weiteren Wanderbienenstand nicht ausreicht (Überbelegung).
  3. Absatz 3Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Absatz 2, vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 12, die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.