Bundesland

Wien

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Text

Anzeige der Errichtung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.