Bundesland

Wien

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Text

Beförderung von Bienen

Paragraph 11,

Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.