Wien
Haltung und Zucht von Bienen
Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 11
20.10.2000
Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.