Wien
Haltung und Zucht von Bienen
Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 4,
20.10.2000
Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.