Absatz einsEin Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
Wien
Haltung und Zucht von Bienen
Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2000,
Artikel eins, Paragraph 2,
20.10.2000