Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wild, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher einem Unternehmen, das erwerbsmäßig eine Kühlanlage betreibt, zur Einlagerung übergeben wurde, kann auch nach Ablauf der erwähnten Frist in den Verkehr gebracht und im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden.
  2. Absatz 2,Der Inhaber einer solchen Unternehmung ist verpflichtet, am Tage vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist den in dem Kühlhaus eingelagerten Wildvorrat in ein Vormerkbuch mit vornumerierten Seitenzahlen einzutragen, wobei der Absender des Wildes, die Gattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht) und der Herkunftsort des Wildes anzugeben sind; gleichzeitig ist dem Magistratischen Bezirksamt ein Ausweis über den Wildvorrat mit den angeführten Daten vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wird Wild während der Schonzeit aus dem Kühlhaus in Verkehr gesetzt, so sind die Gattung, die Stückzahl des Wildes (bei Schalenwild auch das Gewicht), der Empfänger und der Tag der Übergabe in das nach Absatz 2, vorgesehene Vormerkbuch laufend chronologisch einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Kühlhausunternehmung hat dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im Absatz 3, angeführten Daten des Inhaltes auszustellen, daß das Wild aus dem Kühlhaus stammt und daselbst vor der im Absatz eins, genannten Zeit eingelagert wurde. Diese Bestätigung gilt nur für jene Person, welcher sie ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Der Übernehmer des Wildes hat diese Bestätigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.