Absatz eins,Wild, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher einem Unternehmen, das erwerbsmäßig eine Kühlanlage betreibt, zur Einlagerung übergeben wurde, kann auch nach Ablauf der erwähnten Frist in den Verkehr gebracht und im Sinne des Paragraph eins, dieser Verordnung verwertet werden.