Bundesland

Wien

Kurztitel

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

19.10.1948

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (Paragraph 70,, Absatz 3,, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des Paragraph 2, dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn Wild in Verkehr gesetzt wird, das durch Unfälle, Verletzungen, bei der Durchführung der Erntearbeiten usw. anfällt.