Bundesland

Wien

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Text

römisch drei. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 10,

Die nach den bisher geltenden Vorschriften aufgelegten und ausgefolgten Fangstatistikkarten können bei der Erstellung der Fangstatistik für die Jahre 1984 und 1985 weiter verwendet werden.