Bundesland

Wien

Kurztitel

Fischereikataster und Fangstatistik

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Text

römisch eins. Fischereikataster

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Wiener Fischereiausschuß hat die in Wien gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten.
  2. Absatz 2,Der Fischereikataster besteht aus einer Übersichtskarte, den Einlagen und der Urkundensammlung.