Absatz eins,Auf den in den Teilbereichen Wehr römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau", ist
- Ziffer einsentfällt; Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, vom 22.10.2010
- Ziffer 2die Ausübung der Schifffahrt und
- Ziffer 3die Benützung von Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 10, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) - soweit sie nicht schon unter Ziffer 2, fällt -
verboten.