Bundesland

Wien

Kurztitel

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.10.2010

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf den in den Teilbereichen Wehr römisch eins und römisch zwei gelegenen Strecken der „Neuen Donau", ist
    1. Ziffer eins
      entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2010, vom 22.10.2010
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Schifffahrt und
    3. Ziffer 3
      die Benützung von Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 10, der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) - soweit sie nicht schon unter Ziffer 2, fällt -
    verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.