Wien
Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe
Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1959,
Paragraph 2
01.01.1960
Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des Paragraph eins, dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.