Bundesland

Wien

Kurztitel

Einteilung des Gebietes der Stadt Wien in Kehrbezirke für das Rauchfangkehrergewerbe

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Text

Paragraph 2,

Im Falle der Änderung der Gemeindebezirksgrenzen sind jene Gewerbeinhaber, die auf Grund des Paragraph eins, dieser Verordnung von der Befugnis zur Vornahme von Kehrarbeiten in dem betroffenen Gebiet Gebrauch gemacht haben, weiterhin durch sechs Monate zur Durchführung der oben genannten Arbeiten berechtigt.