Absatz eins,Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß Paragraph eins, ist anzurechnen:
- Ziffer einsdie tatsächliche ununterbrochene Dienstzeit in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Wien;
- Ziffer 2neben einer nach Punkt 1 anzurechnenden Dienstzeit auch eine im Feuerwehr- oder Rettungswesen ausgeübte Tätigkeit in den anderen Bundesländern oder im Auslande.