Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 d,

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Text

römisch VI b. Ausschüsse und Kommissionen des Landtages

Paragraph 40 d,

  1. Absatz einsDie vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
  2. Absatz 2Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.