(4)Absatz 4Die Aussprache wird im Fall des Verlangens gemäß Abs. 2 von dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht, der Präsident des Landtages nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden, welcher dann - soferne diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht - das Wort in der Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen hat. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten - dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.Die Aussprache wird im Fall des Verlangens gemäß Absatz 2, von dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht, der Präsident des Landtages nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden, welcher dann - soferne diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht - das Wort in der Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen hat. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme der in Absatz 5, genannten - dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.