Absatz eins,Auf schriftliches Verlangen ist unter den in Paragraph 36, Absatz 2, genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.