Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung des Landtages für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 a

Inkrafttretensdatum

16.07.2011

Text

römisch fünf. Gesetzesvorlagen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu veranlassen.