Wien
Wiener Stadtverfassung
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,
Kundmachung
Paragraph 73 c
01.01.2014
WStV
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (römisch fünf); 70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Der Stadtrechnungshof hat auch die den Organen der Gemeinde obliegende Vollziehung der sich auf die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung unterliegenden Unternehmungen (Paragraph 73 b, Absatz 2,) sowie bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen ausgehen kann, ausreichende, angemessene und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Diese Prüfbefugnisse sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
08.05.2014
05.12.2025
20000308
LWI40005796