Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Präsidialkonferenz des Landtages

Paragraph 123,

  1. Absatz einsDie Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Diese ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
  3. Absatz 3Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Aufgaben.