Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

ZWEITES HAUPTSTÜCK
(Landesverfassungsrecht)

WIEN ALS LAND

1. Abschnitt
Organe der Gesetzgebung und Vollziehung

Paragraph 113,

  1. Absatz einsDer Gemeinderat der Stadt Wien ist auch Landtag für Wien. Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
  2. Absatz 2Die Gesetzgebungsperiode des Landtages fällt mit der Wahlperiode zusammen.