Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.06.1985

Text

Aufgaben des Vorsitzenden

Paragraph 3,

Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die Leitung der Beratungen und Abstimmungen sowie die Ausarbeitung der schriftlichen Ausfertigung und Unterfertigung der Entscheidungen.