Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Baumschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verbotene Eingriffe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten pflanzlichen Lebensraum zum Nachteil des Baumbestandes für andere Zwecke zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen oder sonstwie zu entfernen, ausgenommen bei Vorliegen einer Bewilligung nach Paragraph 4,;
    3. Ziffer 3
      Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen.
  2. Absatz 2,Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von Bäumen, welches ohne Gefährdung ihres Bestandes lediglich Verschönerungs-, Veredelungs- oder Pflegezwecken dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen notwendig ist. Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach Paragraph 422, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt.