Bundesland

Wien

Kurztitel

Pflegegebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2014,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S); 60/40 Krankenbehandlung

Text

Ausländische Staatsangehörige

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in Paragraph eins, genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß Paragraph 51, Wr. KAG zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Nicht zum Personenkreis gemäß Absatz eins, zählen zudem:
    1. Ziffer eins
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 6 aus 2013, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131 aus 2001,, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige, die sich
      1. einer
        Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
      2. einer
        Nervus-Vagus-Stimulation
        unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53 aus 2002, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11 aus 2014, anzuwenden ist.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2020

Gesetzesnummer

20000283

Dokumentnummer

LWI40005341