Wien
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,
Paragraph 9
22.12.2012
Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die psychologische und psychotherapeutische Betreuung sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Psychologen und Psychotherapeuten oder durch Vermittlung von niedergelassenen Psychologen und Psychotherapeuten erfolgen.