Wien
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,
Paragraph 8
22.12.2012
Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die therapeutische Betreuung durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Therapeuten oder durch Vermittlung von niedergelassenen Therapeuten erfolgen.