Wien
Durchführungsverordnung zum Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz – WWPG
Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2005,
Paragraph 7
22.12.2012
Der Heimträger hat in Abhängigkeit vom Betreuungsbedarf der Bewohner die medizinische Betreuung durch Ärzte (und allenfalls erforderliches Hilfspersonal) sicherzustellen. Die Betreuung kann durch im Heim tätige Ärzte oder durch rasche Erreichbarkeit von niedergelassenen Ärzten erfolgen.