Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verbot der Annahme von Vermögen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDem Heimträger und den im Heim tätigen Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder für Dritte anzunehmen.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für Zuwendungen, die mittels gerichtlich oder notariell beglaubigter Dokumente für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden und für Zuwendungen von geringem materiellen Wert.