Absatz einsDem Heimträger und den im Heim tätigen Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder für Dritte anzunehmen.
Wien
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2005,
Paragraph 27,
01.01.2014