Absatz einsväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung nachweisen, die aus mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu bestehen hat und jedenfalls Grundlagen in den folgenden Bereichen umfassen muss:
- Ziffer einsorganisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
- Ziffer 2Rollenbild Tagesmutter/-vater,
- Ziffer 3das Tageskind ein Kind in zwei Familien,
- Ziffer 4Entwicklungspsychologie und Pädagogik,
- Ziffer 5Kommunikation und Konfliktlösung sowie
- Ziffer 6Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung.