Wien
Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien
Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010,
Paragraph eins
01.01.2014
31.12.2014
Paragraph eins,
| EUR 813,99. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen | EUR 203,50; |
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen | EUR 109,88. |
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 610,49. |
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen | EUR 152,62; |
b) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben | EUR 82,42; |
c) für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen | EUR 54,94. |
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 407,00. |
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 101,75. |
(4) Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 219,78. |
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt | EUR 395,31. |