Bundesland

Wien

Kurztitel

Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 4, WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard

EUR 813,99.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, fallen

EUR 203,50;

b)              für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen

EUR 109,88.

(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG leben, beträgt der Mindeststandard

EUR 610,49.

Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs:

 

a) für volljährige Personen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen

EUR 152,62;

b)              für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn sie mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben

EUR 82,42;

c)              für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, oder für auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen

EUR 54,94.

(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 407,00.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 101,75.

(4) Für minderjährige Personen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, WMG beträgt der Mindeststandard

EUR 219,78.

(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt

EUR 395,31.