Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1998,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Ermittlung des Befalles

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung des Auftretens von Clavibacter an Kartoffelknollen und erforderlichenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) sind systematische amtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zur Untersuchung von Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz- und Konsumkartoffeln vor allem aus eingelagerten Partien zu entnehmen. Diese Proben sind nach Maßgabe des im Anhang römisch eins der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006 S 1 festgelegten Verfahrens amtlichen Laboruntersuchungen zur Feststellung und Diagnose von Clavibacter zu unterziehen. Gegebenenfalls hat zusätzlich eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Weiters sind die Proben von Kartoffelpflanzen im Rahmen geeigneter Verfahren amtlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Clavibacter sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden vom Magistrat festzulegen.
  5. Absatz 5,Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gelten als befallen, wenn in einer Kartoffelknolle oder in einer Kartoffelpflanze Clavibacter nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Pflanzkartoffel

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000238

Dokumentnummer

LWI40004425