(2)Absatz 2,Zur Untersuchung von Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz- und Konsumkartoffeln vor allem aus eingelagerten Partien zu entnehmen. Diese Proben sind nach Maßgabe des im Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006 S 1 festgelegten Verfahrens amtlichen Laboruntersuchungen zur Feststellung und Diagnose von Clavibacter zu unterziehen. Gegebenenfalls hat zusätzlich eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben zu erfolgen.Zur Untersuchung von Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz- und Konsumkartoffeln vor allem aus eingelagerten Partien zu entnehmen. Diese Proben sind nach Maßgabe des im Anhang römisch eins der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/EG, ABl. Nr. L 182 vom 4. Juli 2006 S 1 festgelegten Verfahrens amtlichen Laboruntersuchungen zur Feststellung und Diagnose von Clavibacter zu unterziehen. Gegebenenfalls hat zusätzlich eine amtliche Beschau nach Durchschneiden von Knollen aus anderen Proben zu erfolgen.