(6)Absatz 6,Die weiteren Einzelheiten der Kontrollverfahren, die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Ralstonia sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme für das Pflanzenmaterial (§ 1 Abs. 2) und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen vom Magistrat festzulegen.Die weiteren Einzelheiten der Kontrollverfahren, die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Ralstonia sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme für das Pflanzenmaterial (Paragraph eins, Absatz 2,) und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen vom Magistrat festzulegen.