Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2000,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.06.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Ermittlung des Befalles

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung des Auftretens von Ralstonia in dem im Ursprungsland Wien gewonnenen Pflanzenmaterial sind jährlich systematische amtliche Untersuchungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Ermittlung anderer möglicher Infektionsquellen, die die Produktion des Pflanzenmateriales bedrohen können, hat in den Erzeugungsgebieten von Pflanzenmaterial eine Risikobewertung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sollte die Gefahr der Ausbreitung von Ralstonia bestehen, ist nach Maßgabe des festgestellten Risikos amtlich gezielt zu untersuchen, ob
    1. Ziffer eins
      Ralstonia in einem anderen als dem im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Pflanzenmaterial - etwa in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse - oder
    2. Ziffer 2
      in dem zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Oberflächenwasser oder
    3. Ziffer 3
      in den aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmateriales abgeleiteten und zum Bewässern oder Beregnen des Pflanzenmateriales verwendeten Abwässern
      vorkommt.
  4. Absatz 4,Zur Feststellung von Ralstonia stattfindende amtliche Untersuchungen können auch an anderen Materialien, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die im Sinne der Absatz eins bis 4 durchzuführenden Untersuchungen erfolgen
    1. Ziffer eins
      im Falle von Pflanzenmaterial (Paragraph eins, Absatz 2,) nach Maßgabe der im Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABI. Nr. L 235 vom 21. August 1998, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/63/EG, ABI. Nr. L 206 vom 14. Juli 2006 S 36, bestimmten Vorgangsweisen,
    2. Ziffer 2
      im Falle von Wirtspflanzen des nicht unter Ziffer eins, genannten Pflanzenmateriales sowie im Falle von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei gezogene Proben amtlichen Untersuchungen zu unterziehen sind und
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls bei anderen Materialien mit Hilfe geeigneter Verfahren.
  6. Absatz 6,Die weiteren Einzelheiten der Kontrollverfahren, die Anzahl, die Herkunft und die Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt sind im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/102/EG, ABl. Nr. L 309 vom 6. Oktober 2004, S 9, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen, nach Maßgabe der Biologie von Ralstonia sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionssysteme für das Pflanzenmaterial (Paragraph eins, Absatz 2,) und gegebenenfalls für andere Wirtspflanzen vom Magistrat festzulegen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000236

Dokumentnummer

LWI40004408