Bundesland

Wien

Kurztitel

Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2010,

Typ

Verordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

01.01.2022

Index

50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

Nachweisverpflichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf einem Feld, auf dem die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat der Magistrat eine Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, vorzunehmende Untersuchung ist zwischen der Ernte des letzten Anbaues auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen oder Pflanzkartoffeln durchzuführen. Wird die Untersuchung früher durchgeführt, haben Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorzuliegen, aus welchen hervorgeht, dass keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden, zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang römisch eins Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse anderer als der gemäß Absatz eins, vorzunehmenden Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 stattfinden, gelten als Nachweise im Sinne des Absatz 2,
  4. Absatz 4,Stellt der Magistrat fest, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, ist die gemäß Absatz eins, vorzunehmende amtliche Untersuchung nicht erforderlich für
    1. Litera a
      das Anpflanzen der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, soferne sie am selben Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen,
    2. Litera b
      das Anpflanzen von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, soferne sie an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen, und
    3. Litera c
      das Anpflanzen der in Anhang römisch eins Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, soferne die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch drei Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden sollen.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 3 sind sowohl in das amtliche Verzeichnis einzutragen als auch unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20000235

Dokumentnummer

LWI40004393