Absatz eins,Auf einem Feld, auf dem die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16. Juni 2007, S 12, genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, oder Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, hat der Magistrat eine Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen.