Wien
Artikel 15 a, B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Landesgesetzblatt Nr. 06 aus 2009,
Kundmachung
Artikel 10
01.01.2008
21.04.2020
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
15.04.2014
22.04.2020
20000218
LWI40004154