Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 5, wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
- Ziffer eins1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 3, betreute Kind;
- Ziffer 22 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 4, betreute Kind;
- Ziffer 34 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 5, betreute Kind.