Absatz eins,Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Artikel 3, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt: