(2)Absatz 2,Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Artikel 7, um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7, somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.