Absatz eins,In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
- Ziffer einsInstitutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
- Ziffer 2Tagesmütter und -väter:Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
- Ziffer 3Halbtägige Kinderbetreuung:Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bmindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 20 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag und
- Litera edurchschnittlich vier Stunden täglich.
- Ziffer 4Ganztägige Kinderbetreuung:Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bmindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 30 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag,
- Litera edurchschnittlich sechs Stunden täglich und
- Litera fmit Angebot von Mittagessen.
- Ziffer 5Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):Eine Kinderbetreuung
- Litera adurch qualifiziertes Personal,
- Litera bganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
- Litera cmindestens 45 Stunden wöchentlich,
- Litera dwerktags von Montag bis Freitag,
- Litera ean vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
- Litera fmit Angebot von Mittagessen.
- Ziffer 6Kindergartenjahr:Den Zeitraum im Sinne des Paragraph 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77.