Bundesland

Wien

Kurztitel

Artikel 15 a, B-VG; Ausbau Kinderbetreuungsangebots, verpfl. sprachl. Förd. sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 06 aus 2009,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.04.2020

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
      Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
    2. Ziffer 2
      Tagesmütter und -väter:
      Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
    3. Ziffer 3
      Halbtägige Kinderbetreuung:
      Eine Kinderbetreuung
      1. Litera a
        durch qualifiziertes Personal,
      2. Litera b
        mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
      3. Litera c
        mindestens 20 Stunden wöchentlich,
      4. Litera d
        werktags von Montag bis Freitag und
      5. Litera e
        durchschnittlich vier Stunden täglich.
    4. Ziffer 4
      Ganztägige Kinderbetreuung:
      Eine Kinderbetreuung
      1. Litera a
        durch qualifiziertes Personal,
      2. Litera b
        mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
      3. Litera c
        mindestens 30 Stunden wöchentlich,
      4. Litera d
        werktags von Montag bis Freitag,
      5. Litera e
        durchschnittlich sechs Stunden täglich und
      6. Litera f
        mit Angebot von Mittagessen.
    5. Ziffer 5
      Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
      Eine Kinderbetreuung
      1. Litera a
        durch qualifiziertes Personal,
      2. Litera b
        ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
      3. Litera c
        mindestens 45 Stunden wöchentlich,
      4. Litera d
        werktags von Montag bis Freitag,
      5. Litera e
        an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
      6. Litera f
        mit Angebot von Mittagessen.
    6. Ziffer 6
      Kindergartenjahr:
      Den Zeitraum im Sinne des Paragraph 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
    1. Ziffer eins
      Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:
      Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen.
    2. Ziffer 2
      Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:
      Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
    3. Ziffer 3
      Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:
      Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
    4. Ziffer 4
      Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
      Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergartenpädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
    5. Ziffer 5
      Sprachförderung im Kindergarten:
      Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden.
    6. Ziffer 6
      Bildungsplan:
      Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen Standort ermöglichen.

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LWI40004148