Wien
Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Artikel 15 a, B-VG
Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,
Artikel 5
09.05.1979
Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Artikel eins, erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Artikel eins, zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekanntgeben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.