Bundesland

Wien

Kurztitel

Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Artikel 15 a, B-VG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.05.1979

Text

ARTIKEL 2

Zuständigkeit

Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften in denen sie sich nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen verpflichten, Hilfen an jene Behinderte, die im jeweiligen Land ihren ordentlichen Wohnsitz (Artikel 3,) oder bei Minderjährigen mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt haben, zu erbringen.